Satzung

Die Satzung der Freien Wähler Vereinigung e.V. finden sie hier zum Download als PDF.

 

Freie-Wähler-Vereinigung Teningen e.V.

Verein zur Förderung der Kommunalpolitik

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt die Bezeichnung Freie-Wähler-Vereinigung Teningen e.V., Verein zur Förderung der Kommunalpolitik (im Folgenden kurz FWV Teningen genannt).

2. Er hat seinen Sitz in Teningen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen unter der Nr. 220 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

1. Die FWV Teningen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 16.03.76 (BGBL I/S. 613) und zwar insbesondere durch die Förderung der Kommunalpolitik und durch Mitwirkung bei der politischen Willensbildung auf Gemeinde- und Kreisebene.

2. Sämtliche Einkünfte und etwaige Gewinne der FWV Teningen dürfen nur zur Erfüllung dieses Zweckes verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die FWV Teningen bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder volljährige Bürger von Teningen werden, der sich zu der vorliegenden Satzung und den Zielen der FWV Teningen bekennt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Erklärung seitens des Vorstandes erworben.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

5. Aus der FWV Teningen kann ausgeschlossen werden:
a) Wer gegen die Satzung der FWV Teningen und/oder gegen ihre Ziele grob verstoßen hat.
b) Wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
c) Wer mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.

6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand muss vor seiner Entscheidung dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Die begründete Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Der Betroffene kann gegen den Beschluss innerhalb 4 Wochen Widerspruch erheben und eine Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Satzung der Freie-Wähler-Vereinigung Teningen e.V. Seite 2 von 3

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Pressereferenten(tin)
- dem/der Schriftführer(in)
- bis zu 8 Beisitzern/innen
- evtl. Ehrenvorsitzenden

Die Ämter Pressereferent und Schriftführer können von einer Person ausgeübt werden. Dies bedeutet jedoch keine Verdoppelung des Stimmrechts bei Abstimmungen im Vorstand.

2. Dem Vorstand obliegt: - die Geschäftsführung, - die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung

3. Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Zu Verfügungen vom Vereinskonto sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in jeweils einzeln berechtigt.

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

6. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB mit Einzelhandelsbefugnis.

 

§ 7 Arbeitsausschüsse

Für bestimmte Fachgebiete können Arbeitsausschüsse durch den Vorstand gebildet werden. Ihre Tätigkeit ist beratender Natur. Die Ausschüsse können mit der Ausarbeitung bestimmter Vorlagen beauftragt werden. Die Ausschussvorsitzenden oder ihre Stellvertreter können zur Teilnahme an Vorstandsitzungen eingeladen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Die Einladung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugesandt.
3. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
4. Der Vorstand legt über das vergangene Jahr einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht vor.
5. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
6. Wahl des Vorstandes a) Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis der nächste Vorstand durch Mitgliederversammlung gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. b) Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
7. Wahl der Kassenprüfer Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, den jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und in die Kasse des Vereins zu gewähren ist. Sie haben den Jahresabschluss und das sonstige Vermögen des Vereins zu überprüfen und festzustellen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die unmittelbare Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
9. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Über die Dringlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerheben. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
11. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Das kann bereits mit einer Frist von 10 Tagen geschehen.

 

§ 10 Auflösung des Vereines

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Teningen, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat. 

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